- § 1. Name und Sitz -
(1.1) Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft Maximaphilie & Philokartie", im folgenden "AMPh" genannt.
(1.2) Die AMPh hat ihren Sitz in Saarbrücken. - § 2. Zweck und Aufgaben des Vereins -
(2.1) Die AMPh fördert die Maximaphilie sowie Philokartie und dient ihnen insbesondere durch
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- Forschung in Bezug auf die Sammelgebiete - fachliche Beratung der Sammler - Veranstaltung von Vorträgen, Ausstellungen und Tauschtagen - Unterstützung bei der Beschaffung von Neuheiten - Tauschangebote im MAXIMAPHILIE und PHILOKARTIE-REPORT - Einrichtung eines Rundsendedienstes - Bereitstellung von Literatur der Sammelgebiete - die Pflege von Beziehungen zu gleichartigen Organisationen im Ausland - Herausgabe des MAXIMAPHILIE und PHILOKARTIE-REPORT (2.2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke Verwendung finden. (2.3) Die AMPh ist überparteilich und überkonfessionell. - § 3. Mitgliedschaft -
(3.1) Der AMPh können angehören (3.2) Ordentliches Mitglied kann jeder Philatelist werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und der direkt oder über einen Verein dem Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh) oder einem der FIP (Weltorganisation) angeschlossenen Nationalverbände angehört. (3.3) Jugendliche Mitglieder werden nur dann aufgenommen, wenn sie Mitglieder der Deutschen Philatelisten Jugend e. V. (DPhJ) sind. (3.4) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung wirksam, wenn ihr der Vorstand nicht bis zu seiner nächsten Sitzung widerspricht. Dagegen kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Aufnahmeanträge von Jugendlichen sind auch von dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. (3.5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind beitragsbefreit. - § 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder -
(4.1) Jedes Mitglied hat Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
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(4.2) Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Jugendliche Mitglieder zahlen den halben Jahresbeitrag. (4.3) Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich tatkräftig für die Ziele der AMPh einzusetzen.
(5.1) Die Mitgliedschaft in dem AMPh erlischt durch
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- Tod - Ausschluss - Austritt - Auflösung der AMPh. (5.2) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein. (5.3) Der Ausschluss ist zulässig gegen jedes Mitglied, (5.4) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Beschluss wird dem Betroffenen schriftlich mit-geteilt. Er kann dagegen binnen vier Wochen nach Erhalt des Ausschließungsbeschusses unter Darlegung der Gründe beim Vorstand schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die endgül-tige Entscheidung wird dann durch die nächste Mitgliederversammlung getroffen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Betreibung säumiger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt. (5.5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, die nicht während der Mitglied-schaft gelten gemacht wurden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. - § 6. Organe des Vereins -
(6.1) Die Organe der AMPh sind
- der Vorstand und - die Mitgliederversammlung - § 7. DerVorstand -
(7.1) Der Vorstand besteht aus dem
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a) Vorsitzenden b) Stellvertretenden Vorsitzenden c) Schatzmeister d) Geschäftsführer e) Redakteur f) Fachstelle Neuheitendienst g) Fachstelle Rundsendedienst h) Fachstelle Öffentlichkeitsarbeit i) den Beisitzern (7.2) Die unter a) bis d) genannten Mitglieder sind Vorstand i. des § 26 BGB; jeweils zwei von ihnen sind vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Schatzmeister berechtigt, in Übereinstimmung mit Vorstandsbeschlüssen gegenüber der kontoführenden Bank der AMPh Geschäfte bis zur Höhe der Guthabeneinlagen allein zu tätigen. (7.3) Der Vorstand wird auf vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig, ebenso Doppelfunktionen innerhalb des Vorstandes. (7.4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Mitglied kommissarisch mit der Weiterführung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen. Bei Bedarf (u.a. Nichtbesetzung von Ämtern) kann der Vorstand weitere kommissarische Vorstandsmitglieder nachwählen. Die Amtszeit des Zugewählten endet mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes. (7.5) Der Vorstand führt die Geschäfte. Entscheidungen mit der Folge von Geschäftsverbindlichkeiten, die das Vereinsvermögen übersteigen, darf er nur einstimmig treffen. (7.6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer Sitzung mindestens drei Mitglieder, davon mindestens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter bzw. ein von ihnen zur Leitung Beauftragter, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters bzw. Beauftragten. (7.7) Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. (7.8) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. Über den Sitzungsverlauf ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es bedarf der Genehmigung durch den Vorstand. (7.9) Der Vorstand ist berechtigt seinen Mitgliedern eine angemessene und angemessene und beitragsverträgliche jährliche Aufwandsvergütung zu genehmigen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu unterrichten. - § 8. Mitgliederversammlung -
(8.1) Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand aus wichtigen Gründen einberufen werden. Eine Mitgliederversammlung wird auch erforderlich, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich begründet beantragt.
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(8.2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte mindestens vier Wochen vorher durch Mitteilung im MAXIMAPHILIE und PHILOKARTIE-REPORT oder durch Rundschreiben einberufen. (8.3) Wegen Abwesenheit kann ein Mitglied ein anderes mittels schriftlicher Vollmacht mit der Wahrnehmung seines Stimmrechts beauftragen. (8.4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sein. (8.5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Wird Antrag auf geheime Wahl gestellt, wird darüber abgestimmt. Satzungsänderungen sind nur mit Dreiviertelmehrheit möglich. (8.6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. - § 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung -
(9.1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- § 10. Kassenprüfer - (10.1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben die Prüfung der Jahresabschlüsse von Büchern und Belegen sowie der Kasse und Konten vorzunehmen sowie der Mitgliederversammlung vor der Vorstandsentlastung darüber zu berichten. (10.2) Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl in Folge ist nur einmal zulässig.
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- § 11. Auflösung -
(11.1) Die Auflösung der AMPh kann bei einer Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
(11.2) Im Falle der Auflösung der Arge beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens der AMPh mit einfacher Mehrheit. |
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- Anmerkungen und Sitz -
1) Diese Satzung ist am 28.6.2008 von der Mitgliederversammlung in Speyer beschlossen worden.
2) Sie ist mit gleichem Datum in Kraft getreten. 3) Mit gleichem Datum ist die Satzung in der Fassung vom 10.06.2006 außer Kraft gesetzt. |
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Speyer, den 28.6.2008
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